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Gute Musik bereichert unsere Produktionen ungemein, oft wären sie ohne passende Musik gar nicht vorstellbar. Der Griff in die Musikkiste ist kinderleicht und kostet erstmal nichts. Aber...
14/12/21 • 1,706 Angesehen
Gute Musik bereichert unsere Produktionen ungemein, oft wären sie ohne passende Musik gar nicht vorstellbar. Der Umgang mit eben dieser Musik wird leider oft sehr nebensächlich behandelt. Der Griff in die Musikkiste ist kinderleicht und kostet erstmal nichts. Doch aufgepasst, in den meisten Fällen werden dadurch Rechte Dritter berührt und Menschen die von ihrer Arbeit leben müssen beeinträchtigt. Musik zu nutzen sollte uns etwas wert sein und wir haben ja schließlich auch kein Problem damit für viele tausend Euro Geräte anzuschaffen, die uns das Filmerleben leichter machen sollen.
Deshalb hier kurze Informationen zum Thema GEMA und die Musiknutzung in Videoproduktionen.
An Musikwerken haben regelmäßig mehrere Personen Rechte, beispielsweise der Komponist, der Textautor sowie der ausübende Künstler. Häufig werden die Rechte eines Künstlers jedoch von einer Verwertungsgesellschaft oder Produktionsfirma wahrgenommen.
Bei der Verwendung von Musikwerken in Videos werden mindestens die Rechte aus §§ 14 (Entstellungsschutz), 16 (Vervielfältigungsrecht) und 23 (Bearbeitungsrecht) UrhG. § 14 UrhG berührt.
Wird ein Musikstück in eine andere Werkart überführt, z.B. in ein Filmwerk, handelt es sich schon um eine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG. Wer ein Video mit Musik vertont, also mit anderen Geräuschen vermischt und stückelt, dessen schöpferische Leistung ist ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Die Veröffentlichung oder Verwertung bedarf nach § 23 S. 1 UrhG in jedem Falle der Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werkes. Demgegenüber ist das Herstellen einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung erlaubnisfrei.
Das Hochladen von Videos mit geschützten Musikwerken kommt einer öffentlichen Aufführung gleich. In Deutschland ist für die meisten Werke die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) die zuständige Verwertungsgesellschaft.
Die Regelung zwischen GEMA und BDFA gelten ausschließlich für Präsenzveranstaltungen und nicht für die Veröffentlichung im Internet. Im Grunde ist auch das Bearbeitungsrecht nicht abgedeckt, hier sind regelmäßig wie oben beschrieben weitere Rechte der Künstler zu erwerben.
Für Produktionen ohne kommerziellen Hintergrund oder ohne Gewinnerzielungsabsicht lohnt sich der Aufwand in der Regel nicht, die entsprechenden Rechte zu erwerben.
Für solche Fälle gibt es Selbstvermarkter und Musikarchive, die passende Musik für die legale Verbreitung im Internet kostengünstig und unkompliziert anbieten. Außerdem gibt es Archive mit komplett kostenloser Musik.
BDFA-Partner GEMA-frei
GEMA-frei
GEMA-frei und zum Teil kostenlos
Aber Achtung, man bekommt hier keinen Lizenznachweis. Im Falle einer Urheberrechtsauseinandersetzung könnte ein entsprechender Nachweis sehr hilfreich sein!